Nach § 7 Abs. 3 BUrlG müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub grundsätzlich bis zum Jahresende nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz trifft hierfür klare Regelungen. Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er ansonsten verfällt. Eine Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen ist nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht möglich sein soll über einen längeren Zeitraum Urlaubsansprüche anzusammeln, da auch hierdurch der eigentliche Sinn und Zweck des Urlaubs als Erholungsurlaub unterlaufen werden würde.

Die gesetzlich festgelegten Übertragungstatbestände sind zum einen dringende persönliche Gründe, wie z.B. die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, oder zum anderen dringende betriebliche Gründe, wie z.B. termingebundene Aufträge des Arbeitgebers.

Diese gesetzlich festgelegte automatische Regelung des Verfalls von Urlaubsansprüchen ist durch die aktuelle Rechtsprechung des EUGH gegebenenfalls außer Kraft gesetzt. Mit seinen letzten Entscheidungen zum Urlaubsrecht hat der EuGH klargestellt, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Mindesturlaub nicht automatisch verlieren dürfen, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG sollen die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in umfassender Kenntnis der Konsequenzen darauf verzichtet hat seinen Urlaub zu nehmen.

Zwar muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen den Urlaub zu nehmen, ihn gegebenenfalls aber darüber aufklären bzw. ihn darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.  

Diese Rechtsprechung des EuGH hat enorme Auswirkungen auf Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bestehen gegebenenfalls – entgegen der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes – noch Urlaubsansprüche, die nicht verfallen sind, da ein entsprechender Hinweis des Arbeitgebers fehlte. Arbeitgeber hingegen sollten künftig ihre Arbeitnehmer entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ordnungsgemäß aufklären, um den Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche abzusichern.

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